Satzung des Vereins für Forensische Psychiatrie und Psychologie in Berlin (FPPB) e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein "Forensische Psychiatrie und Psychologie in Berlin (FPPB) e.V." ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Forensischen Psychiatrie, sowie die Förderung der Kriminalprävention, wie sie am Institut für Forensische Psychiatrie der Charité – Universitätsmedizin Berlin und mit dessen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Kooperationspartnern betrieben wird.
(2) Um diese Aufgaben zu verfolgen, soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit von z. B. Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Rechtsmedizin und Soziologie, sowie die Vernetzung von Wissenschaft und klinischer Praxis gefördert werden.
(3) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Organisation und Durchführung von Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen zur forensischen Psychiatrie und Psychologie (z. B. Tagungen, Seminare, Workshops, Vorträge, Symposien),
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf den in Absatz 1 und 2 genannten Gebieten,
- die zeitnahe Verbreitung von Forschungsergebnissen in Veröffentlichungen (z. B. Verlegen von Büchern bzw. Vergabe von Druckkostenzuschüssen),
- Übernahme, Fortführung und Pflege der wissenschaftlichen Bibliothek des Instituts für Forensische Psychiatrie sowie Zugänglichmachung derselben für Studenten, in Weiterbildung befindliche oder in der Forensischen Psychiatrie oder im Strafvollzug Tätige, Sachverständige und Wissenschaftler,
- Durchführung kriminaltherapeutischer Maßnahmen für psychisch gestörte Rechtsbrecher in Kooperation mit der Forensisch Therapeutischen Ambulanz (FTA Berlin)
- Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsveranstaltungen sowie Beratungen von Fachdiensten und Interessenverbänden über die besonderen Belange der forensischen Psychiatrie und Psychologie.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle des Vereins.
§ 5 Vereinsmittel
(1) Der Verein beschafft die Mittel, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
(3) Über die Leitlinien der Mittelvergabe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung beim Vorstand beantragt. Bei mehrheitlicher Zustimmung des Vorstands teilt dieser die Aufnahme dem neuen Mitglied schriftlich mit.
(3) Die Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Halbjahr, in dem der Beitritt beantragt wird. Mit Bestätigung der Mitgliedschaft wird für im 2. Halbjahr beantragte Mitgliedschaften sofort ein halber Jahresbetrag, sonst ein voller Jahresbetrag fällig. Die Mitglieder zahlen den Jahresbetrag in einer Summe bis zum 31. März des laufenden Jahres.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person
- Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist
- schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung hat namentlich folgende Aufgaben:
- Sie wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
- sie bestimmt die Höhe der Beiträge der Mitglieder;
- sie beschließt die Satzungsänderungen;
- sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen;
- sie bestimmt zur Prüfung der vom Schatzmeister aufgestellten Jahresabrechnung zwei Kassenprüfer;
- sie nimmt die Jahresrechnung ab, die ihr der Vorstand vorlegt und erteilt dem Vorstand die Entlastung;
- sie entscheidet über die Leitlinien der Mittelvergabe;
- sie entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds;
- sie beschließt die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal zusammen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein.
(5) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und 3 vorliegender Anträge einberufen. Die endgültige Tagesordnung wird vor Beginn jeder Mitgliederversammlung festgestellt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(7) Bei Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los, bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins die Dreiviertel-Mehrheit. Für den Ausschluss eines Mitglieds und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit. Wahlen finden mit Stimmzetteln statt, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.
(8) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Monatsersten, der auf die Wahl folgt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vorstandsmitglieder können durch schriftliche Erklärung ihr Amt niederlegen.
(4) Die während der zweijährigen Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheidenden Mitglieder werden durch Zuwahl durch den Vorstand für den Rest der laufenden Wahlperiode ersetzt; in diesem Fall beginnt die Amtszeit sofort nach der Wahl.
(5) Der Vorstand des Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Umfang entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen der Vereinsarbeit und die Geschäftsführung.
- Erstellung der Jahresberichte zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
- Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung.
- Vorlage der vom Schatzmeister aufgestellten und von den Kassenprüfern geprüften Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung.
- Verfügung über die Mittel des Vereins im Sinne des Vereinszwecks (§ 2).
- Berufung und Abberufung von Ausschüssen.
(8) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein oder wenn drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen und Verhandlungen fertigt der Schriftführer Niederschriften an.
§ 10 Ausschüsse
Zur Vertiefung der Arbeit des Vereins können durch Beschluss des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden, über deren Berufung und Tätigkeit der Vorstand der Mitgliederversammlung berichtet.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins darf nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck besonders einzuberufen ist.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Förderverein Psychiatrie im Justizvollzug e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung wird wirksam mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
(2) Der bei Inkrafttreten der Satzung durch die Gründungsmitglieder gewählte Vorstand amtiert zwei volle Jahre.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu
Berlin, den 19.12.2011